Natur- und Vogelschutzverein Unterentfelden
Statuten               I  Name, Zweck und Aufgaben des Vereins Art. 1: Name Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzschutzverein Unterentfelden besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Unterentfelden. Art. 2: Zugehörigkeit Der Natur- und Vogelschutzschutzverein Unterentfelden ist ein selbständiger Ver- ein. Er ist mit seinen Mitgliedern eine Sektion von BirdLife Aargau und damit auch Mitglied des BirdLife Schweiz. Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen. Artikel 3: Zweck Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege, den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, die Erhal- tung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Unterentfelden so- wie den Schutz der Landschaft und Umwelt. Artikel 4: Aufgaben Der Natur- und Vogelschutzschutzverein Unterentfelden informiert seine Mitglie- der und die Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellun- gen und Jugendarbeit. Er unterstützt die Gemeinde bei der Pflege und dem Unterhalt von wertvollen Na- turobjekten und beim Vollzug der Nutzungsplanung.  Er erhält den Kontakt mit den Behörden, den Einwohnern und zielverwandten Or- ganisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite. Er stärkt den Zusammenhalt unter den Mitgliedern auch durch Pflege der Gesellig- keit. Der Natur- und Vogelschutzschutzverein Unterentfelden kann auch ausgewählte Naturschutzvorhaben ausserhalb des Gemeindegebietes unterstützen (regionaler, nationaler und internationaler Naturschutz). II  Mitglieder Artikel 5: Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: a) Einzelmitgliedern b) Familienmitgliedern c) Ehrenmitgliedern Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Personen mit ihren Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Artikel 6: Ehrenmitglieder Wer sich um die Ziele des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand. Artikel 7: Austritt Austritte auf Ende des Rechnungsjahres sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ausstehende Beiträge, einschliesslich diejenigen für das laufende Jahr, sind noch zu entrichten. Das austretende Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins. Artikel 8: Ausschluss Mitglieder, die den Statuten trotz Mahnung in schwerwiegender Weise zuwider- handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung steht offen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. III  Organisation Artikel 9: Organe Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich A  Mitgliederversammlung Artikel 10: Mitgliederversammlung (MV) Termine Die ordentliche MV findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Eine ausserordentliche MV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens drei Wochen vor der Ver- sammlung den Mitgliedern zugestellt oder im amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden. Einladungen per Mail sind gültig. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist in begründeten Fällen erlaubt. Artikel 11: Anträge Anträge an die MV von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich und begründet mindestens sechs Wochen vorher einzureichen. Artikel 12: Stimmrecht An der MV haben das Stimmrecht: a) die Ehren- und Einzelmitglieder b) 2 Angehörige der Familienmitgliedschaft (Jugendliche, sofern sie das 16. Alters-   jahr vollendet haben). Bei der Beschlussfassung auf dem Zirkularweg haben die Familienmitgliedschaften nur eine Stimme pro Familie. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist nicht möglich. Artikel 13: Wahlen und Abstimmungen Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschluss- fähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Artikel 14: Zuständigkeiten Die MV ist zuständig für die: a) Genehmigung des Protokolls der letzten MV b) Abnahme des Jahresberichts c) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes d) Genehmigung des Budgets e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin bzw. eines Co-Präsidiums    und der Revisoren/Revisorinnen f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gemäss Traktandenliste g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge h) Genehmigung des Jahresprogrammes i) Ernennung von Ehrenmitgliedern j) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die Vereinsauflösung B  Vorstand Artikel 15: Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Präsident/die Präsiden- tin wird durch die MV bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er stellt eine rechtsverbindliche Unterschriftenregelung auf. Artikel 16: Befugnisse Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Geschäfte, für welche nicht aus- drücklich die MV zuständig ist. Er vertritt den Verein nach aussen. Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wäh- len. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an. Artikel 17: Finanzkompetenzen Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme von Fr. 4000.- pro Kalenderjahr für unvorhergesehene dringende Geschäfte zu tätigen. C  Rechnungsrevision Artikel 18: Revisoren/Revisorinnen Für die Prüfung der Vereinsrechnung werden zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie haben der MV darüber schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen. Die MV kann auch eine Treuhandfirma mit der Revision beauftragen. IV Finanzen Artikel 19: Vereinskasse Einnahmen der Vereinskasse a) Mitgliederbeiträge Diese werden jährlich durch die MV festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens: Franken 50.00 für Einzelmitgliedschaft Franken 80.00 für Familienmitgliedschaft Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. b) Weitere Zuwendungen und Erträge. Ausgaben der Vereinskasse Finanzierung der Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der MV und der Kompetenz- summe des Vorstandes. Artikel 20: Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine solida- rische Haftung ist ausgeschlossen. Artikel 21: Versicherung Mitglieder des Natur- und Vogelschutzvereins Unterentfelden sowie beauftragte Helfer/Helferinnen sind bei der statutengemässen Vereinstätigkeit durch eine kol- lektive Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert, die BirdLife Schweiz auf Kos- ten seiner Sektionen abschliesst. Die Unfallversicherung zahlt in Ergänzung einer privaten Versicherung und bei der Haftpflichtversicherung besteht ein Selbstbehalt von Fr. 300.–. V Schlussbestimmungen Artikel 22: Revision der Statuten Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglie- der erforderlich. Artikel 23: Auflösung des Vereins  Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglie- der notwendig. Zusammen mit den Traktanden der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben. Im Falle einer Auflösung sind das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinde- rat Unterentfelden zuhanden eines neuen Vereins mit dem in Artikel 3 genannten Zweck zu hinterlegen. Wird innert 10 Jahren kein solcher Verein gegründet, fallen die vorhandenen Mittel und Reservate dem kantonalen Verband BirdLife Aargau zu. Artikel 24: Zusammenschluss Der Natur- und Vogelschutzverein Unterentfelden kann sich mit anderen Organisa- tionen gleicher Zielsetzung zusammenschliessen. Den Entscheid darüber trifft die MV. Für einen Zusammenschluss ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mit- glieder notwendig. Artikel 25: Datenbearbeitung Der Vorstand erlässt eine Datenschutzerklärung und veröffentlicht diese auf der Vereinhomepage www.nvv-ue.ch. Die Mitgliederadressdaten werden ausschliess- lich für die Korrespondenz und den Einzug des Mitgliederbeitrags verwendet. Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen gespeicherten Adressdaten und ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht. Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 4. Mai 2024 genehmigt (und ersetzen diejenigen vom 8. Mai 2022). Sie treten mit der Annahme in Kraft. Unterentfelden, 4. Mai 2024 Der Co-Präsident: Der Co-Präsident: Lukas Kammermann Stefan Ballmer
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